Die Bundesregierung hat mit dem Ziel der rechtsverbindlichen Schaffung der Möglichkeit nationaler Ergänzungsregeln Klage gegen die Europäische Kommission beim EuGH eingereicht. Die Pressemitteilung des Bundesbauministeriums finden Sie hier.

Hintergrund

Durch das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 wurde festgestellt, dass die Vorgehensweise Deutschlands, an mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Bauprodukte für die nationale Verwendung weitere Anforderungen zu stellen, nicht europarechtskonform ist. Deutschland sah die Notwendigkeit dieser „Nachregelung“ in den fehlenden Festlegungen von für die Bauwerkssicherheit und den Gesundheitsschutz wesentlichen Produktleistungen, Stichwort defizitäre Normen.

Als Reaktion auf das Urteil wurden umfangreiche Änderungen des nationalen bauaufsichtlichen Systems unternommen. Die Musterbauordnung wurden grundlegend überarbeitet, die Bauregelliste wurde in den teilen A und B weitgehend geändert und es wurde eine „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ als Ablösung für das aus der Bauregelliste und der Liste der Technischen Baubestimmungen gebildete Regelwerk geschaffen.

Der Wegfall der in Bauregelliste A enthaltenen Übereinstimmungsnachweise in Form des Übereinstimmungszeichens hat die Normenausschüsse auf den Plan gerufen. So wurde beispielsweise DIN 18008 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln in den Teilen 1 und 2 hinsichtlich notwendiger Produkteigenschaften überarbeitet.

Diese Arbeiten gingen nicht „reibungslos“ über die Bühne. Es wurden immer wieder Bedenken aufgrund fehlender Leistungserklärungen laut.

In den VDI-Nachrichten erschien vor ein paar Wochen ein Artikel zu dem Thema, der das Thema der Emission flüchtiger Substanzen aus Bodenbelägen als Beispiel anführte. Dieses Beispiel findet sich auch in der oben genannten Pressemitteilung. Angesichts der möglichen Kontamination dieser zum Teil aus Recyclingmaterial hergestellten Bauprodukte ist eine potentielle Gesundheitsgefährdung nicht von der Hand zu weisen.

Wichtig ist die Feststellung, dass in der andauernden Übergangsphase die bisherigen Anforderungen an Bauprodukte fortbestehen. Zu klären ist, auf welchem Stand. Um Konformität zu den nationalen Anwendungsregeln zu haben, müssten die durch das EuGH-Urteil bereits erfolgten Änderungen, wie der Wegfall des Übereinstimmungsnachweises, wieder zurückgenommen werden, siehe Änderungsmitteilung der Bauregelliste Ausgabe 2016/1 und 2016/2.